Verfallene Sicherheiten
§ 6.
(1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005641
Dokumentnummer
NOR40095172
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