§ 6 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Verfallene Sicherheiten

§ 6.

(1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.

(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20005641

Dokumentnummer

NOR40095172

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