Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 6
Der verantwortliche Markscheider (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung zu prüfen.
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