§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)