§ 6 Luftgütebericht-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Art und Zeitpunkt der Verlautbarung

§ 6.

(1) Der Luftgütebericht (§ 1) ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung in geeigneter Weise zu verlautbaren.

(2) Der Luftgütebericht (§ 1) ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September täglich einmal, einschließlich an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 10 Uhr (MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, MESZ) zu verlautbaren. Das Ende der Beurteilungszeit hat höchstens drei Stunden zurückzuliegen.

(3) Der Luftgütebericht (§ 1) ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen und dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010715

Dokumentnummer

NOR12136029

alte Dokumentnummer

N8199223641J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)