Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer
§ 6.
(1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.
(2) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Gesetzesnummer
20006400
Dokumentnummer
NOR40108651
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