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§ 6 Limit-Verordnung 2025/26

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6.

Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20012835

Dokumentnummer

NOR40268481

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