§ 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2003

Auskunftspflicht

§ 6.

(1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:

  1. 1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  2. 2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  3. 3. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  4. 4. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro;

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Abs. 1 Z 1) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

(5) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.

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