Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Auskunftspflicht
§ 6.
(1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
- 1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
- a) gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- b) gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- c) gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1 sowie der Klasse 52.29 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,8 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- d) gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I, J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 850 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- e) gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- f) gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.112 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- g) gemäß den Abteilungen 69, 71 und 78, der Gruppe 73.2, den Klassen 62.01, 62.02, 63.11, 70.22 sowie der Unterklasse 73.111 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- 2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht die Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit weniger als 20 Beschäftigten, sofern diese am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens einer Million Euro erzielten.
(4) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäßAnlage IV Punkte 1. und 2. besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.
(5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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