Spezielle Fachkunde
§ 6.
(1) Die spezielle Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Chemie,
- 2. Mikrobiologie und Hygiene,
- 3. Umweltschutz und Entsorgung.
(2) Die spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die spezielle Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007418
Dokumentnummer
NOR12081186
alte Dokumentnummer
N5199328523J
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