§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Spezielle Fachkunde

§ 6.

(1) Die spezielle Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Chemie,
  2. 2. Mikrobiologie und Hygiene,
  3. 3. Umweltschutz und Entsorgung.

(2) Die spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die spezielle Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007418

Dokumentnummer

NOR12081186

alte Dokumentnummer

N5199328523J

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