Spezielle Fachkunde
§ 6
(1) Die spezielle Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Chemie,
- 2. Mikrobiologie und Hygiene,
- 3. Umweltschutz und Entsorgung.
(2) Die spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die spezielle Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.
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