Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6.
Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
- 1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
- Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
- b) in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
- und durch (100 x 12) zu teilen.
- 2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
- b) in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
- 3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
- 4. Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
- 5. Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2005 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20004438
Dokumentnummer
NOR40172291
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