Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1) Bis zum 31. Juli 1992 kann abweichend von § 2 Abs. 2 anstelle der Pfandmarke oder -münze eine Gutschrift als Nachweis der Pfandeinhebung ausgestellt werden, welche beim Abgeber vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1992 gegen eine Pfandmarke oder -münze umgetauscht werden kann.
(2) Für Lampen, die gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung bestimmter Lampen, BGBl. Nr. 512/1990, idF BGBl. Nr. 2/1991, in Verkehr gesetzt wurden, kann beim Abgeber gegen Nachweis des Pfandes, insbesondere durch Vorlage einer Rechnung eine Gutschrift oder Pfandmarke gemäß Abs. 1 umgetauscht werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19. Juli 1990, BGBl. Nr. 512, idF BGBl. Nr. 2/1991 über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung bestimmter Lampen außer Kraft.
Schlagworte
Pfandmünze, BGBl. Nr. 512/1990
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010690
Dokumentnummer
NOR12135794
alte Dokumentnummer
N8199219572J
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