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§ 6 LA-V 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 8

Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen

§ 6.

(1) Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben.

(2) Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:

  1. 1. Liegenschaftsnutzung (Nutzer, Nutzflächen),
  2. 2. Auszahlungen für bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
  3. 3. Auszahlungen für bauliche Investitionen mit Ausnahme von gesamtheitlichen Generalsanierungen,
  4. 4. Auszahlungen für gesamtheitliche Generalsanierungen,
  5. 5. Auszahlungen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, soweit diese von der Burghauptmannschaft Österreich getragen werden (Auszahlungen für Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungsauszahlungen).

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.

Schlagworte

Instandhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40269583

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