§ 6 KVSG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 6.

(1) Der Begriff Einkommen des Geschädigten ist im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283, zu verstehen, doch sind abgezogene Verlustvorträge dem Einkommen wieder zuzurechnen; Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.

(2) Der Geschädigte hat über Verlangen die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über sein Einkommen vorzulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 283/1957

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR40255522

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