§ 6 KV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inkrafttreten

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist § 5 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40176216

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)