§ 6 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

§ 6

Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten Stoffe sind die in der Anlage 4 genannten Spezifikationen einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40045444

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