Kostenarten
§ 6.
(1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
- 1. Primäre Kostenartengruppen:
- a) Personalkosten,
- b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
- c) Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
- d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,
- e) Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
- f) Energiekosten,
- g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
- h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
- Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anlage 2) durchzuführen.
- 2. Sekundäre Kostenartengruppen:
- a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
- b) Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
- c) Kosten der Verwaltung und
- d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.
- Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.
(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Gebrauchsgut, Materialverzeichnis, Versorgung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140376
alte Dokumentnummer
N8199659692J
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