§ 6 KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 6.

(1) Die Zollbehörden und Zolldienststellen haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind, mitzuwirken.

(2) Das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3 ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten Zollabfertigung.

(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008907

alte Dokumentnummer

N1197710530P

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