§ 6 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 6

Als Personalkosten sind folgende Kosten zu erfassen:

  1. 1. die gesamten Kosten für die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten;
  2. 2. die auf den Lehr- und Prüfungsbereich bezogenen Kosten für die an der Universität tätigen und in einem nicht mehr aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten (Emeritierte

    Universitäts- und Hochschulprofessoren und Emeritierte

    Universitäts- und Hochschulprofessorinnen, Universitäts- und Hochschulprofessoren und Universitäts- und Hochschulprofessorinnen im Ruhestand sowie Universitäts- und Hochschuldozenten und Universitäts- und Hochschuldozentinnen im Ruhestand);

  1. 3. die Kosten für die an der Universität im Lehr- und Prüfungsbereich tätigen und in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Personen (Lehrbeauftragte, Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, Universitäts- und Hochschuldozenten und Universitäts- und Hochschuldozentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Lehrbetrieb);
  2. 4. die Kosten für die in den übrigen Bereichen der Universität tätigen und in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Personen;
  3. 5. die jeweiligen Dienstgeber-Beiträge.

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