§ 6 KosmKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit die Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 194, über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Oktober 1979, BGBl. Nr. 443, über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 418/1983.

(3) Auf verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 194/1979, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 194, über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen anzuwenden.

(4) Auf verpackte kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 443/1979, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Oktober 1979, BGBl. Nr. 443, über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 418/1983 anzuwenden.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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