Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Abs. 1 Z 1: ab 1.1.1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6.
(1) Die im § 5 Abs. 1 Z. 7 genannten Kassen sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
- 1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere Zugehörige eines einzelnen Betriebes oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener Betriebe bestimmt sein. Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind nur der Ehegatte und Kinder im Sinne des § 119 des Einkommensteuergesetzes.
- 2. Der Personenkreis, der für Leistungen der Kasse in Betracht kommt, muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet sein. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z. 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen (Z. 1) zusammensetzen.
- 3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur dem in Z. 2 bezeichneten Personenkreis zufallen oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
- 4. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
- als Pension (Pensionszuschuß)16.000 S jährlich,
- als Witwengeld12.000 S jährlich,
- als Waisengeld4.800 S jährlich für jede Waise,
- als Sterbegeld2.000 S als Gesamtleistung.
- Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
(2) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen, die einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch als Versicherungsunternehmen nach den über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beaufsichtigt werden.
(3) Für rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, müssen außer den im Abs. 1 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein;
- 2. die Arbeitnehmer dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein;
- 3. den Arbeitnehmern oder den Betriebsräten (Vertrauensmännern) muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
(4) Werden die in den Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres erfüllt, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
Schlagworte
Pensionskasse
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12044685
alte Dokumentnummer
N3196617376S
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