Verordnungsermächtigung
§ 6.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20009248
Dokumentnummer
NOR40174120
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