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§ 6 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Stellung der Mitglieder

§ 6.

(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40271021

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