§ 6 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Koch oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084403

alte Dokumentnummer

N5199443503J

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