Förderungsmittel
§ 6.
(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.
(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40235929
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)