§ 6 KliBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Eigenes Einkommen

§ 6.

(1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40245077

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