Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 6.
Der Kreis der Anspruchsberechtigen erweitert sich, wenn dadurch die dauernde Leistungsfähigkeit des Kleinrentnerfonds nicht gefährdet wird und wenn und insoweit eine solche Erweiterung diesfalls durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10008087
Dokumentnummer
NOR40053566
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