§ 6 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 6.

  1. 1. Zur Sicherstellung des Zollgefälles werden beide Teile Vorsorge treffen, daß die nicht aus dem freien Verkehre ihrer Gebiete stammenden Waren in den dem anderen Teile zu übergebenden Begleitpapieren als solche unter Angabe des Ursprunges und Herkunftslandes zollamtlich festgehalten werden. Bei solchen Waren kann auch nach Maßgabe näherer Vereinbarungen, eine unmittelbare Anweisung an ein Zollamt des anderen Teiles stattfinden. Hiebei werden vorhandene Zollverschlüsse gleich den eigenen anerkannt werden (§ 11) und können sich die beiderseitigen Zollämter an der Grenzübergangsstelle, sofern es sich um eine unmittelbare Anweisung handelt, lediglich auf die Abstempelung der Begleitpapiere beschränken. Die Erledigung der Anweispapiere hat in diesem Falle durch das angewiesene Amt zu erfolgen.
  2. 2. Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze, sowie vom Packstückverschlusse freilassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.
  3. 3. Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen aus dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile durch das Gebiet des anderen ausgeführt oder aus dem Gebiete eines dritten Staates durch das Gebiet des einen vertragschließenden Teiles nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Beschau, sowie vom Packstückverschlusse, sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, wenn sie ordnungsgemäß zum Durchgang angemeldet sind.
  4. 4. Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen (Absatz 2 und 3) ist jedoch dadurch bedingt, daß die beteiligten Eisenbahnverwaltungen für die ordnungsmäßige Stellung der Wagen mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt verpflichtet sind und daß gegen die erleichterte Behandlung in der Durchfuhr vom Standpunkte der bestehenden Durchfuhrverbote keine Hindernisse obwalten.
  5. 5. Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel bei den Grenzzollämtern zur endgültigen Zollabfertigung gelangende zollfreie Waren befreit sein, wenn deren zollamtliche Beschau ohne Abladung durchgeführt werden kann.
  6. 6. Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Erleichterungen sollen ausnahmsweise auch im Fall einer unter zollamtlicher Überwachung stattfindenden Umladung der Güter (von Wagen zu Wagen), ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig sein, wenn eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nötig wird oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist.
  7. 7. Die im Absatz 3 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigten Zollzuwiderhandlung vorliegen.
  8. 8. Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen finden auch bei dem Verkehre mit dem anderen Teile unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041408

alte Dokumentnummer

N3192310996O

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