Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken
§ 6
Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren das Risiko, dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, zu erfassen und zu steuern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)