§ 6 KI-RMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken

§ 6

Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren das Risiko, dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, zu erfassen und zu steuern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)