§ 6.
(1) Die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.
(3) Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068581
alte Dokumentnummer
N5195217472L
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