§ 6 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

§ 6.

(1) Die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

(2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.

(3) Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068581

alte Dokumentnummer

N5195217472L

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