§ 6 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

§ 6. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat den im § 4 Abs. 1 genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheologie zugunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

  1. a) der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
  3. c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an wenigstens zwei Seminaren und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
  4. d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:

  1. a) Biblische Theologie;
  2. b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
  3. c) Moraltheologie;
  4. d) Katechetik und Religionspädagogik;

(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118876

alte Dokumentnummer

N7196913870L

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