Kalibrierzeichen
§ 6
§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.) sowie die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides anzugeben:
(Anm: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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