§ 6 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1994

Kalibrierzeichen

§ 6

§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.) sowie die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides anzugeben:

(Anm: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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