§ 6 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Fachliche Ausrichtung

§ 6.

(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.

(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe, so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.

(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104340

alte Dokumentnummer

N6198915580J

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