Absehen von der Verfolgung
§ 6
(1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.
(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.
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