§ 6 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Verfügbare Formate

§ 6.

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172224

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