§ 6 InfoSiV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2003

Unterweisung

§ 6

(1) Die Unterweisung hat jedenfalls die Kenntnisnahme der Bestimmungen des InfoSiG, dieser Verordnung, allfälliger weiterer schriftlich erlassener Durchführungsregelungen des Ressorts sowie der Folgen von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht zu umfassen. Sie hat vor der Eröffnung des Zuganges zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist jährlich zu wiederholen. Der Nachweis der durchgeführten Unterweisung ist schriftlich festzuhalten(Anlage 2).

(2) Mitarbeiter der Österreichischen Vertretung Brüssel, Mitglieder der nationalen Delegationen in EU-Gremien und sonstige Bedienstete, die mit EU-Verschlusssachen befasst sind, sind darüber hinaus über den Beschluss 2001/264/EG zu informieren.

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