§ 6 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 6.

Nach Wahl des Prüfungskandidaten kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe gemäß § 7 oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines betrieblichen Projektes gemäß § 8 abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)