§ 6 Impfschadengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1973

§ 6.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Entschädigung für Impfschäden sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

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