§ 6 IKEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen im Sinn von § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137754

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