§ 6 IIKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Anforderungen an Informationen über eine künftige Wertentwicklung

§ 6.

Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine künftige Wertentwicklung enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 4 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Angaben dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen.
  2. 2. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen.
  3. 3. Beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
  4. 4. Die Angaben müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005436

Dokumentnummer

NOR40090699

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