§ 6 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2005

Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 6

(1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:

  1. 1. die Bundesvertretung der Studierenden,
  2. 2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

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