Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine
§ 6.
(1) Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.
(2) Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.
(3) Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086164
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