§ 6 Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1970

Abschnitt III

Aufgaben des Fonds und des Bundes

§ 6.

(1) Der Fonds hat folgende Pflichten:

  1. a) die für die Hochschule benötigten Grundstücke zu beschaffen, aufzuschließen und baureif zu machen;
  2. b) auf diesen Grundstücken nach einem vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Raum- und Funktionsprogramm Gebäude in solcher Art und Zahl herzustellen und mit den nötigen Einrichtungen zu versehen, daß die Hochschule in Forschung und Lehre den ihr gemäß § 1 gestellten Aufgaben entsprechen kann. Ausgenommen sind Einrichtungen und Geräte, die ausschließlich Zwecken der Lehre oder Forschung dienen oder nur für eine bestimmte Fachrichtung brauchbar oder notwendig sind (Unterrichtserfordernisse);
  3. c) dafür zu sorgen, daß die in lit. b bezeichneten Baulichkeiten und Einrichtungen jeweils dem Stande des organisatorischen Aufbaues entsprechend hergestellt werden und betriebsbereit sind.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 hat, wenn dies die Entwicklung der Hochschule erfordert, der Bund hinsichtlich der Organisation der Hochschule und der Fonds hinsichtlich der Hochschulbauten dafür zu sorgen, daß der Aufbau spätestens binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen ist.

(3) Der Fonds, das Bundesland Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt sind gemeinsam verpflichtet, die für die Hochschule bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, und zwar in dem im Abs. 1 festgelegten Zustand, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kostenlos in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für die Eigentumsübertragung über die Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen. Bis zu deren Übergabe steht dem Bund das Recht der kostenlosen Benützung für Zwecke der Hochschule zu.

(4) Der Bund ist verpflichtet:

  1. a) die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen;
  2. b) die mit dem Betrieb der Hochschule verbundenen Kosten einschließlich der Unterrichtserfordernisse (Abs. 1 lit. b) zur Gänze zu tragen. Hierunter fallen jedoch nicht die Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufschließung und Gestaltung der Grundstücke sowie der Herstellung und Einrichtung der Gebäude gemäß Abs. 1 entsteht (Anm.: richtig: entstehen).

(5) Das Nähere zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist in einem zwischen dem Bund einerseits und dem Fonds, dem Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt andererseits abzuschließenden Vertrag zu regeln.

Schlagworte

Raumprogramm, Personalkosten

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009319

Dokumentnummer

NOR12118965

alte Dokumentnummer

N7197010948O

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