Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.
(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
- 1. Personen im Ausbildungsdienst und
- 2. Zeitsoldaten.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
- 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
- 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
- 1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
- 2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
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Beendigungszeitpunkt Höhe des
Erstattungsbetrages
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bis zum Ablauf des 7. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,86
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bis zum Ablauf des 8. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,71
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bis zum Ablauf des 9. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,57
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bis zum Ablauf des 10. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,42
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bis zum Ablauf des 11. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,29
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bis zum Ablauf des 12. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,14
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- 3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
- 1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
- 2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
- 3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
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