ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989 vgl.: Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat
Auszahlung und Einstellung von
Taggeld, Dienstgradzulage und
Monatsprämie
§ 6.
(1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantritt nicht auf den Auszahlungstag, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. (Anm.: BGBl. Nr. 266/1985, Art. I Z 3, ab 1.7.1985; BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 5, ab 1.7.1989)
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 5, ab 1.7.1988)
(3) Dem Zeitsoldaten sind das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 6, ab 1.1.1988)
(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken. (Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989 vgl.: Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat
Schlagworte
Diensteintritt, Familienunterhalt, Gehalt, Entlohnung, Zahlungsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061303
alte Dokumentnummer
N4198512051F
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