§ 6 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Auszahlung

§ 6.

(1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.

(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

(3) Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach § 5a Abs. 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.

(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063282

alte Dokumentnummer

N4199116134J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)