§ 6.
(1) Von dem Verbot des § 4 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind HFCKW, soweit ihre Verwendung als Kältemittel aus technischen Gründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Soweit für eine demnach zulässige Verwendung das Inverkehrsetzen von HFCKW erforderlich ist und die EG-Verordnung nicht anderes bestimmt, sind HFCKW auch von den Verboten des § 5 ausgenommen.
(2) Wer HFCKW auf Grund der Ausnahmebestimmung des Abs. 1 in Verkehr setzen oder verwenden will, hat das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der HFCKW im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(3) Der Vorlagepflicht (Abs. 2) kann – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch durch Verweisung auf ein bereits von einem Dritten vorgelegtes Gutachten entsprochen werden, wenn dieses Gutachten in bezug auf die beabsichtigte Verwendung hinreichend aussagekräftig ist und im übrigen allen in Abs. 2 festgelegten Anforderungen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010924
Dokumentnummer
NOR12138960
alte Dokumentnummer
N8199551673J
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