§ 6 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

2. Abschnitt

Pflichtenkreis der Hebamme

§ 6.

(1) Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(2) Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

(3) Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.

(4) Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.

(5) Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (§ 200 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Aussetzung (§ 82 StGB) ergibt.

(6) Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137379

alte Dokumentnummer

N8199435905J

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