Jahresmeldungen ernster Zwischenfälle
§ 6
§ 6. Die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, einen vollständigen Bericht über alle in ihrem Bereich im vorangegangenen Jahr aufgetretenen ernsten Zwischenfälle, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen beeinträchtigt haben, zu übermitteln. Die Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, hat einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten Zwischenfälle auf ihrer Website zu veröffentlichen.
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