§ 6.
Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062941
alte Dokumentnummer
N4199110837X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)